Interesse an einem Studium?

Promotionsverfahren

Das Promotionsverfahren setzt zwar grundsätzlich das absolvierte Doktoratsstudium voraus, ist aber rechtlich und auch hinsichtlich des Verfahrens davon unabhängig. Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens muss innerhalb von maximal zwei Jahren nach Erteilung des Absolutoriums eingereicht werden.

Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren (für DoktorandInnen ab dem WS 2014/15 bis zum SoSe 2016) an der Doktorschule der Andrássy Universität Budapest (AUB) sind:

  1. Nachweis über das Absolutorium
  2. Nachweis der Sprachkenntnisse (s. Geschäftsordnung, §7)
  3. Nachweis wissenschaftlicher Publikationen (s. Geschäftsordnung, §8)
  4. Mit der Zulassung zum Promotionsverfahren entsteht das Doktorkandidat-Rechtsverhältnis.

In der Doktorschule der AUB verfassten DISSERTATIONEN und die zugehörigen Thesenblätter finden Sie hier >>

Gebühr des Promotionsverfahrens

DoktorandInnen, die sich vor dem WS 2014/15 immatrikulierten, entrichten vor dem Einreichen des Promotionsantrages eine Verfahrensgebühr in Höhe von 200.000,- HUF oder 555 Euro.

DoktorandInnen, die an der AUB keine Studiengebühr bezahlen (DoktorandInnen mit staatlichem Stipendium und selbstständig Vorbereitende), entrichten vor dem Einreichen des Promotionsantrages eine Verfahrensgebühr in Höhe von 200.000,- HUF oder 555 Euro.

DoktorandInnen, die sich im WS 2014/ oder später immatrikulierten, sind von der Bezahlung der Verfahrensgebühr befreit.

Absolutorium (Immatrikulation bis Sommersemester 2016)

Nach dem Absolvieren des sechsten aktiven Semesters und dem Erreichen der 180 ECTS wird das Absolutorium erstellt. Das Absolutorium ist eine Bestätigung über die Erfüllung der Studienpflichten.

Mit dem Absolutorium endet das studentische Rechtsverhältnis.

Nach Bescheinigung des Absolutoriums sowie dem Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse können die Studierenden den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren stellen. Dieser Antrag muss innerhalb von maximal zwei Jahren nach Erteilung des Absolutoriums eingereicht werden.

Auszug aus der Geschäftsordnung: 

§ 7

Sprachkenntnisse

(1) Für die Aufnahme in die Doktorschule ist gemäß § 17 (4) lit. d der Ordnung für das
Doktorstudium der Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 erforderlich. Dies
kann durch staatlich anerkannte komplexe Sprachprüfungen oder gleichwertige Zeugnissen
erfolgen.

(2) Bis zur Einreichung des Antrages auf die Eröffnung des Promotionsverfahrens muss der
Nachweis über Kenntnisse einer weiteren Sprache (mindestens auf Niveau. B2) erbracht
werden.

(3) Als Fremdsprachen anerkannt werden: Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch sowie
Sprachen des Mitteleuropäischen Raumes. Des Weiteren werden anerkannt all jene Sprachen
deren Kenntnis für das Forschungsthema relevant sind.

Rigorosum (Immatrikulation bis Sommersemester 2016)

Nach der Zulassung zum Promotionsverfahren kann die Anmeldung für das Rigorosum erfolgen. Der Antrag kann auch gleichzeitig mit der Anmeldung zum Promotionsverfahren gestellt werden.

Auszug aus der Ordnung des Doktorstudiums, § 27

"(1) Das Rigorosum ist eine aus einem Haupt- und aus zwei Nebenfächern bestehende, zusammenfassende öffentliche Übersichtsprüfung, die vor einem mindestens dreiköpfigen Ausschuss öffentlich absolviert werden muss, dessen Arbeit von einer/einem Vorsitzenden geleitet wird.

(2) Nach der Zulassung zum Promotionsverfahren kann sich die Doktorandin/ der Doktorand für das Rigorosum anmelden. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses wird vom Doktorenrat unter Einbindung des zuständigen Fachausschusses festgelegt. Das Rigorosum dient der Überprüfung jener Kenntnisse, welche die Doktorandin/der Doktorand in Ihrem/ seinem breiteren Forschungsfeld erworben hat.

(3) Die Ausschussmitglieder verfügen über einen wissenschaftlichen Grad. Ein Mitglied des Ausschusses muss eine Person sein, die weder am Studium der Doktorandin/ des Doktoranden beteiligt war, noch an der Universität zur Dozentin/ zum Dozenten oder Professorin/ Professor berufen ist. Die Vorsitzende/ Der Vorsitzende der Rigorosumskommission kann nur eine Universitätsprofessorin/ ein Universitätsprofessor, eine Professorin Emerita/ ein Professor Emeritus, eine habilitierte Universitäts- oder Hochschuldozentin/ Hochschuldozent sein.

(4) Der Termin des Rigorosums und die Zusammensetzung des Ausschusses müssen der Doktorandin/dem Doktoranden zumindest drei Wochen vor dem Termin auf elektronischem Wege mitgeteilt werden. Die Doktorandin/der Doktorand hat das Recht, innerhalb von 3 Tagen – jedoch allein unter Berufung auf Voreingenommenheit oder Inkompatibilität – die Zusammensetzung des Ausschusses bei der Leiterin/ beim Leiter schriftlich zu beanstanden. Wird die Beanstandung binnen drei Tagen schriftlich abgewiesen, findet das Rigorosum zum ursprünglich geplanten Termin statt. Ansonsten beginnt der Fristverlauf von neuem.

(5) Die Leistung beim Rigorosum wird von allen Mitgliedern des Ausschusses bewertet. Die Gesamtnote des erfolgreichen Rigorosums ergibt sich aus dem erreichten Prozentanteil der maximal erreichbaren Punktanzahl wie folgt: summa cum laude ab 90%, magna cum laude ab 80%, cum laude ab 70%, rite ab 60%. Das Rigorosum ist gescheitert, wenn der Kandidat 60% der erreichbaren Punktzahl nicht erreicht. Das Ergebnis muss unmittelbar nach dem Rigorosum bekannt gegeben werden. Über das Rigorosum muss ein Protokoll geführt werden.

(6) Im Falle eines erfolglosen Rigorosums (weniger als 60 %) besteht die Möglichkeit einer einmaligen Wiederholung, die frühestens 3 Monate und spätestens 12 Monate nach dem erfolglosem Versuch erfolgen muss."

Komplexprüfung (Immatrikulation ab Wintersemester 2016)

Nach dem Absolvieren der ersten vier Semester und dem Erreichen der vorgeschriebenen 120
ECTS kann sich die/der Studierende für die Komplexprüfung anmelden.

Die Komplexprüfung besteht aus zwei Teilen:

  • der erste Teil prüft die theoretische Vorbereitung der/des Studierenden (theoretischer, auf die Ausbildung  bezogener Teil),
  • der zweite Teil die wissenschaftlichen Fortschritte der/des Studierenden (auf das Dissertationsprojekt bezogener Teil).

Der theoretische Teil besteht aus

  • einem Hauptfach und
  • zwei Nebenfächern.

Im zweiten Teil der Prüfung weist die/der Studierende ihre/seine Kenntnisse über die für ihr/sein Dissertationsprojekt relevante Fachliteratur, ihre/seine bisher erzielten Forschungsergebnisse nach und legt einen Forschungs- und Arbeitsplan für den zweiten Teil der Ausbildung vor. Die Betreuerin/der Betreuer sollen eine Bewertung dazu abzugeben.

Die Anmeldung zur Komplexprüfung hat die Benennung der Haupt- und Nebenfächer sowie die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu enthalten. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss regelt § 20 Absatz (5) der Ordnung für das Doktorstudium.

Die Doktorandin/der Doktorand übermittelt nach Absprache mit dem/der Betreuer/in den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an die Hauptreferentin der Doktorschule.

Der Doktorenrat beschließt mit einfacher Mehrheit die Zusammensetzung des Ausschusses.
Die Hauptreferentin übernimmt die Terminkoordinierung, die Komplexprüfungen sollen möglichst innerhalb der in den Eckdaten der Doktorschule dafür angegeben Zeiträume stattfinden.

Die Doktorandin/der Doktorand reicht die schriftliche Dokumentation der bisherigen wissenschaftlichen Fortschritte, z.B.

  • Forschungsergebnisse,
  • Datenanalyse,
  • ein Kapitel,
  • Publikationen, etc. und
  • einen aktualisierten Arbeits- und Zeitplan

einen Monat (min. 30 Tage) vor der Komplexprüfung bei der Betreuerin/dem Betreuer und der Referentin/Hauptreferentin der Doktorschule ein.

Die Hauptreferentin der Doktorschule übermittelt diese Unterlagen auch an die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Betreuerin/der Betreuer übermittelt ihre/seine Stellungnahme/Beurteilung zu den wissenschaftlichen Fortschritten beim Dissertationsprojekt der Doktorandin/ des Doktoranden drei Wochen vor der Prüfung der Hauptreferentin der Doktorschule.

Die weiteren Vorgaben regeln Absätze (6) bis (9) des § 20 der Ordnung für das Doktorstudium.

Promotionsausschuss

Komplexprüfung / Immatrikulation ab Wintersemester 2016

(1) Der Promotionsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei offiziellen Gutachterinnen/Gutachtern, der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie aus zwei oder drei weiteren Mitgliedern, insgesamt höchstens aus sieben Mitgliedern, wobei jedes Mitglied jeweils nur eine Funktion erfüllen darf. Die Mitglieder des Ausschusses müssen mit Ausnahme der Schriftführerin/des Schriftführers über einen wissenschaftlichen Grad verfügen. Eine Gutachterin/Ein Gutachter und mindestens ein weiteres Mitglied darf an der Universität nicht zur Dozentin/zum Dozenten oder Professorin/Professor berufen sein. Wenn die Kommission aus sieben Mitgliedern besteht, gilt dies für 3 Mitglieder. Die/Der Vorsitzende des Ausschusses ist immer eine Professurleiterin/ein Professurleiter, Dozentin/Dozent oder eine Professorin Emerita/ein Professor Emeritus der AUB.

(2) Der Vorschlag für die Zusammensetzung des Promotionsausschusses muss auch drei Ersatzmitglieder beinhalten, wobei festzuhalten ist, wer gegebenenfalls die/den Vorsitzenden ersetzen soll.

(3) Personen, die zu einer Antragstellerin/einem Antragsteller in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen oder aus anderen Gründen als befangen angesehen werden können, dürfen weder an den Entscheidungen des Erwerbs des Doktorengrades noch an einem anderen für die Antragstellerin/den Antragsteller persönlich relevanten Gremium (z.B. Aufnahmekommission) beteiligt sein.

(4) Die Betreuerin/der Betreuer der Doktorandin/des Doktoranden darf im Promotionsverfahren nicht Mitglied des Promotionsausschusses sein.

(5) Die Gutachterinnen/ Die Gutachter können die Berufung in den Ausschuss innerhalb von 7 Tagen ohne Begründung ablehnen.

Rigorosum / Immatrikulation bis Sommersemester 2016

Im Laufe der Zusammenstellung des Ausschusses für das Rigorosum und des Promotionsausschusses muss jegliche Inkompatibilität vermieden werden. Eine Person kann nur an einer Phase des Verfahrens teilnehmen. Die Betreuerin/der Betreuer der Doktorandin/des Doktoranden darf im Promotionsverfahren nicht Mitglied eines Ausschusses sein.

Zusammensetzung des Promotionsausschusses:

  • Vorsitzender (AUB)
  • zwei Gutachter (davon mind. 1 externer)
  • 2 oder 3 weitere Mitglieder (davon 1 externes)
  • Schriftführer

Es müssen auch 3 Ersatzpersonen genannt werden, eine für den Vorsitzenden, eine für den Schriftführer und ein weiteres Ersatzmitglied.

Auszug aus der Ordnung des Doktorstudiums, § 29:

"(1) Der Promotionsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei offiziellen Gutachterinnen/ Gutachtern, der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie aus zwei oder drei weiteren Mitgliedern, insgesamt jedoch höchstens aus sieben Mitgliedern, wobei jedes Mitglied jeweils nur eine Funktion erfüllen darf. Die Mitglieder des Ausschusses müssen mit Ausnahme der Schriftführerin/des Schriftführers über einen wissenschaftlichen Grad verfügen. Eine Gutachterin/ Ein Gutachter und mindestens ein weiteres Mitglied darf an der Universität nicht zur Dozentin/ zum Dozenten oder Professorin/ Professor berufen sein. Wenn die Kommission aus sieben Mitgliedern besteht, gilt dies für 3 Mitglieder. Die/Der Vorsitzende des Ausschusses ist immer eine Professurleiterin/ ein Professurleiter, Dozentin/ Dozent oder eine Professorin Emerita/ ein Professor Emeritus der AUB.

(2) Der Beirat legt dem Doktorenrat der Universität einen Vorschlag für die Zusammensetzung des Promotionsausschusses vor. Im Laufe der Zusammenstellung des Ausschusses für das Rigorosum und des Promotionsausschusses muss jegliche Inkompatibilität vermieden werden. Eine Person kann nur an einer Phase des Verfahrens teilnehmen. Der Vorschlag muss auch drei Ersatzmitglieder beinhalten, wobei festzuhalten ist, wer gegebenenfalls die/den Vorsitzenden und die Schriftführerin/den Schriftführer ersetzen soll.

(3) Die Gutachterin/ Der Gutachter können die Berufung in den Ausschuss innerhalb von 7 Tagen ohne Begründung ablehnen. Die Kandidatin/der Kandidat hat das Recht, innerhalb von 3 Tagen – jedoch allein im Falle von Voreingenommenheit oder Inkompatibilität – die Zusammensetzung des Promotionsausschusses beim Beirat schriftlich zu beanstanden. Wird dem Anspruch stattgegeben, so muss ein neues Mitglied ernannt werden."

Dissertation

Gleichzeitig mit der Anmeldung zum Promotionsverfahren erfolgt die Einreichung der Dissertation. Die Einreichung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, jedoch maximal zwei Jahre nach Beginn des Verfahrens. Die Dissertation ist sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form einzureichen. 

Formbestimmungen zur Abfassung der Dissertationsarbeit

  • elektronische Form: im pdf Format
  • schriftliche Form: sechsfache, identische Ausfertigung, davon zumindest drei Exemplare in Hartbindung (beidseitiger Druck ist möglich)
  • Schriftgröße von 12 pt im Fließtext, Zeilenabstand 1,5; Fußnoten (keine Endnoten)
  • Titelblatt:
    • Name des Dissertanten
    • Titel der Dissertation
    • Inschrift „Dissertation“
    • Jahr des Einreichens der Dissertation
  • Innere Seite:
    • Name der Universität und der Doktorschule
    • Name sowie wissenschaftlicher Grad des/der Leiter/in der Doktorschule
    • Name des Dissertanten und Titel der Dissertation
    • Name und wissenschaftlicher Grad der/des Doktorvaters/mutter
    • Zusammensetzung der Disputationskommission
    • Datum des Einreichens der Dissertation

Der Dissertation ist ein Abstract (Thesenblatt) im Umfang von mindestens 20.000 und maximal 30.000 Zeichen beizufügen, das die Hauptthesen der Dissertation zusammenfasst. Dieses ist als eigenes pdf Dokument mit dem Titel „Abstract Vorname Nachname Jahreszahl“ ebenfalls elektronisch abzugeben.

Ebenfalls müssen zwei Erklärungen beigefügt werden.

Die Gutachten

In dem Vorschlag für den Promotionsausschuss müssen zwei Gutachter genannt werden, einer davon muss extern sein. Diese fertigen binnen zwei Monaten nach Erhalt der Dissertation jeweils ein Gutachten an, welches eine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Arbeit und eine Bewertung enthält.
Im Falle eines negativen Gutachtens, ist eine dritte Gutachterin/ ein dritter Gutachter zu bestellen. Sprechen sich zwei GutachterInnen für die Annahme der Arbeit aus, so wird binnen zwei Monaten und innerhalb der regulären Vorlesungszeit ein Termin für die öffentliche Verteidigung festgelegt.
Der Kandidatin/dem Kandidaten sind die Gutachten unverzüglich weiterzuleiten, um dieser/diesem die Möglichkeit zu geben, die in den Gutachten aufgeworfenen Fragen schriftlich zu beantworten. Eine derartige schriftliche Beantwortung kann bis 10 Tage vor dem Termin für die Disputation erfolgen.

Den Ablauf der Begutachtung und der Disputation regeln die §§ 30 und 31 der Ordnung für das Doktorstudium (Immatrikulation WiSe 2013 - SoSe 2016)

Disputation

Nach Ablegung des Rigorosums kann die/der Doktorkandidat/in die Dissertation verteidigen. Dazu muss der Antrag auf Zusammenstellung des Promotionsausschusses eingereicht werden. Dem Antrag sind die Dissertation und ein wissenschaftlicher Lebenslauf (inkl. Publikationsliste und Aufstellung aller während des Doktorstudiums gehaltenen Vorträge) beizulegen. Beizufügen ist eine Erklärung darüber, dass:

  1. die Doktorandin/der Doktorand zur gleichen Zeit kein laufendes Promotionsverfahren in einem vergleichbaren Wissenschaftszweig an einer anderen Universität hat bzw. ihr/sein Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens innerhalb der vergangenen zwei Jahren nicht zurückgewiesen wurde,
  2. gegen die Doktorandin/den Doktoranden kein Verfahren zwecks Aberkennung des Doktortitels läuft bzw. ihr/ihm zuvor kein Doktortitel aberkannt wurde,
  3. die Dissertation eine eigene Arbeit der Doktorandin/des Doktoranden darstellt.

Die Dissertation muss vor dem Promotionsausschuss in einer öffentlichen Disputation verteidigt werden. Nach Vorstellung der Thesen durch die Kandidatin/ den Kandidaten und eine Diskussion derselben durch den Ausschuss entscheidet dieser in geheimer Abstimmung über die Verteidigung. 

Den Ablauf der Begutachtung und der Disputation regeln die §§ 30 und 31 der Ordnung für das Doktorstudium.

Urkunde - Benotung

Neue Ordnung des Doktorstudiums (2013)

Alte Ordnung des Doktorstudiums (2011)

Auszug aus der Ordnung des Doktorstudiums, § 31:

"(1) Die Dissertation muss vor dem Promotionsausschuss in einer Disputation verteidigt werden. Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter mindestens eine Gutachterin/ ein Gutachter und eine externe Expertin/ein externer Experte, anwesend sind.

(2) Nach Vorstellung der Thesen durch die Kandidatin/ den Kandidaten und eine Diskussion derselben durch den Ausschuss entscheidet dieser in geheimer Abstimmung über die Verteidigung. Die Note der erfolgreichen Verteidigung ergibt sich aus dem erreichten Prozentanteil der maximal erreichbaren Punktanzahl wie folgt: summa cum laude ab 90%, magna cum laude ab 80%, cum laude ab 70%, rite ab 60%. Zur erfolgreichen Verteidigung werden mindestens 60% der bei der Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder insgesamt möglichen Punkte benötigt. Wird dies bei der Abstimmung verfehlt, so ist die Verteidigung gescheitert.

(3) In die Gesamtnote einer erfolgreich verteidigten Dissertation gehen ein: das Abstimmungsergebnis über die Verteidigung zu 30 Prozent, die Benotung in den vorgelegten Gutachten zu gleichen Teilen im Umfang von 70 Prozent. Die Gesamtnote der erfolgreich verteidigten Dissertation ergibt sich aus dem Prozentanteil der auf der Fünfer-Skala maximal erreichbaren Punktanzahl wie folgt: summa cum laude ab 90%, magna cum laude ab 80%, cum laude ab 70%, rite ab 60%. Nach erfolgter Abstimmung ist das Ergebnis der Kandidatin/dem Kandidaten coram publico mitzuteilen.

(4) In die Gesamtnote der Doktorprüfung gehen die Ergebnisse des Rigorosums und der verteidigten Dissertation in einem Verhältnis von 20% zu 80% ein. Die Gesamtnote der erfolgreich verteidigten Dissertation ergibt sich aus dem erreichten Prozentanteil der auf der Fünfer-Skala maximal erreichbaren Punktanzahl wie folgt: summa cum laude ab 90%, magna cum laude ab 80%, cum laude ab 70%, rite ab 60%.

(5) Das Promotionsverfahren muss innerhalb eines Jahres nach Einreichen der Dissertation abgeschlossen werden."

Verleihung Doktortitel

Jene Doktorkandidatinnen/Doktorkandidaten, die das Promotionsverfahren erfolgreich absolviert haben, werden im Rahmen einer öffentlichen Festsitzung des Universitätssenats zum Doktor promoviert. Mit dem Empfang der Urkunde erhalten sie das Recht den Doktortitel (Ph.D.) zu führen.

Auszug aus der Ordnung des Doktorstudiums, §§ 32 und 33:

"§ 32
(1) Das Promotionsverfahren ist erfolgreich, wenn die Kandidatin/der Kandidat sein Rigorosum absolviert und seine Dissertation verteidigt hat.

(2) Aufgrund des Berichts des Rigorosums- und des Promotionsausschusses bzw. aufgrund der erhaltenen Punktzahlen entscheidet der Doktorenrat der Universität über die Verleihung des Doktortitels (Ph.D.), erstellt die Urkunde und benachrichtigt die Ungarische Akkreditierungskommission über die Entscheidung.

§ 33

(1) Die Doktorurkunde beinhaltet den Namen und das Siegel der AUB, den Namen der Doktorandin/des Doktoranden, ihren/seinen Geburtsort und –datum, die Gesamtnote des Promotionsverfahrens, die Benennung des Forschungsgebiets sowie des Wissenschaftszweigs, in welchem die Kandidatin/der Kandidat ihren/seinen Doktortitel erworben hat und den Ort, sowie Jahr, Monat und Tag der Promotion. Die Urkunde wird vom Rektor und von der Leiterin/vom Leiter der Doktorschule unterzeichnet.

(2) Die Urkunde wird in Deutsch, Latein und in Ungarisch ausgestellt. Auf Bitte des Kandidaten und gegen eine Verfahrensgebühr kann die Urkunde auch in einer anderen Sprache ausgestellt werden."

STUDIERENDE
2024-2 März 2024 2024-4
 
 
 
 
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