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Über die zentrale Bedeutung von Soft Law im EU-Recht
Lehrstuhl für Europäisches Öffentliches Recht und seine Grundlagen
Dr. Sebastian Scholz vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien hielt am 24. April 2019 einen Vortrag über das Thema Gültigkeitskontrolle von EU Soft Law im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens.

Zum ersten Mal zu Gast an einer ungarischen Universität hielt der Universitätsassistent des Instituts für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien, Dr. Sebastian Scholz, am 24. April 2019 einen Vortrag über sein aktuelles Habilitationsprojekt des bislang weniger behandelten Themas der Gültigkeitskontrolle von EU Soft Law im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens. Eingeladen und organisiert von Dr. Attila Vincze unterrichtete der geborene Wiener und promovierte Jurist seine ZuhörerInnen über den spürbaren Aufschwung des Soft Laws in der europäischen Rechtspraxis seit den 2000ern und über die zentrale Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens.

Die zentrale Frage, die er zu Beginn seines Vortrages aufwarf, war: „Stellt Soft Law einen Fremdkörper im EU-Recht dar?”

Der Begriff Soft Law, so Scholz, würde häufig als contradictio in terminis, d. h. ein Widerspruch in sich, bezeichnet, da er auf der einen Seite das Wort Recht beinhalte, auf der anderen Seite aber keine verbindliche Wirkung habe. Dem stimmte Scholz jedoch nur bedingt zu, da das Soft Law, in Form von Empfehlungen, im Unionsrecht unter Artikel 288 Abs. 5 AEUV als „nicht-verbindliche Rechtsakte” vorkomme. Es sei wichtig, so Scholz, dass man eine Nicht-Verbindlichkeit nicht mit einer rechtlichen Unerheblichkeit gleichsetze. Der Unterschied des Soft Laws zum Hard Law sei lediglich, dass ersteres nicht verfolgt werden müsse, was jedoch nicht bedeutet, dass es nicht zu berücksichtigen sei. Seiner Meinung nach sei Soft Law Teil des positiven Rechts mit speziellen Eigenschaften. Formal zwar nicht verbindlich, dennoch aber zu berücksichtigen. Soft Law, wie beispielsweise Empfehlungen von Agenturen, sei positives Recht, weil es in der Anwendung und Auslegung von europäischem Sekundärrecht beachtet wird. Scholz wies dabei auf das grundsätzliche Problem des Rechtsschutzes hin, weil solche Empfehlungen einen nicht verbindlichen Charakter haben und somit keine Rechtsmittel dagegen eingesetzt werden könnten. Im Vortrag erörterte er die Möglichkeit, wie ein Rechtsschutz durch das Vorabentscheidungsverfahren trotzdem sichergestellt werden kann. Er warf das Dilemma der Nichtigkeitsklage auf, da diese gegen Soft Law nicht erhoben werden kann. Aus diesem Grund komme also dem Vorabentscheidungsverfahren die zentrale Funktion zu, denn es gelte der Explain-or-Comply-Mechanismus. Dies bedeutet, dass Soft Law, beispielsweise in Form einer Empfehlung, zwar nicht zwingend umgesetzt werden muss, es jedoch stets eine Berücksichtigungs- sowie eine Begründungspflicht besteht.

Was nun die Konsequenzen einer Ungültigerklärung von Soft Law seien, das könne man noch nicht sagen. Jedoch ist klar, dass Soft-Law-Akte aufgrund ihrer Berücksichtigungspflicht erhebliche Rechtswirkungen haben, weshalb es, laut Scholz, logisch erscheine, solche Akte dem EU-Recht zuzuschreiben. Er resümierte am Ende seinen Vortrag und betonte, dass Soft Law eine faktische Wirkung habe, man sich aber damit abfinden müsse, dass eine Nichtigkeitsklage nicht möglich und somit auch nicht zulässig sein wird. Aber, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren, bestehe die Möglichkeit der Gültigkeitskontrolle. Zu allerletzt fügte er noch hinzu, dass das Thema demnach nicht nur theoretisch interessant sei, sondern auch praktische Fragestellungen aufwerfe, derer man sich in Zukunft annehmen müsse.

Marlene LIESKE

Ort - Andrássy Universität Budapest
2024-2 März 2024 2024-4
 
 
 
 
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