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Kontrolle im Rechtsstaat
Lehrstuhl für Europäisches Öffentliches Recht und seine Grundlagen
Vortrag von Prof. Harald Eberhard (Wirtschaftsuniversität Wien) zu den Aktualitäten und Spezialitäten des Rechtsschutzes zur Anwendung der Grundrechtecharta sowie den Ausbau der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich.

In Österreich werde die Rechtsstaatlichkeit geradezu als eines der Grundprinzipien der Verfassung angesehen, erläuterte Eberhard einleitend. Sie sei damit Teil der verfassungsrechtlichen Grundordnung und stehe unter einem besonderen Bestandsschutz. Dies bedeute, dass maßgebliche Änderungen rechtsstaatlicher Einrichtungen nicht nur einer normalen Verfassungsänderung bedürfen, sondern darüber hinaus auch eine Volksabstimmung durch das gesamte Bundesvolk notwendig sei.

Eberhard betonte, dass Kontrolle und Rechtsstaat zwei aufeinander angelegte Begriffe seien. Der Rechtsstaat könne sich nicht selber verteidigen, wodurch er auf bestimme Instrumente angewiesen sei, die in ihrem Zusammenspiel funktionieren müssten. Hierbei bedürfe es einer monumentalen Unterscheidung zwischen mehreren Ebenen, so Eberhard. Er schlussfolgerte, dass Rechtsstaatlichkeit die rechtmäßige, gesamte Vollziehung des im parlamentarischen Gesetz formulierten Volkswillens rechtmäßig meine. Das Gesetz besitze nur in bestimmter Hinsicht Gestaltungsspielräume.

Anschließend skizzierte der Referent einige Schlaglichter am Beispiel Österreichs, wobei die europäische Grundrechte-Charta als Schrittmacher rechtsstaatlicher Kontrolle angesehen werden müsse. Die EU habe die Grundrechte, zu denen sich die EU bekenne, sichtbarer gemacht. So seien Grundrechte ein Bestandteil jeder europäischen staatlichen Verfassung, sie zählen daher zu jenen gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen, aus denen der Europäische Gerichtshof bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze ableite, die auch die EU als verbindlich erachte.

Ferner stellen Verfassungsgarantien aus Sicht der staatlichen Verwaltung neuralgische Grundrechte der Charta dar, weil es dabei gerade um Vorgaben für jenen Bereich ginge, in dem das EU-Recht eine verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedsstaaten anerkenne und nur ausnahmsweise explizite Vorgaben mache.

Abschließend erläuterte Eberhard, dass Rechtsstaatlichkeit und Kontrolle zwei Seiten der gleichen Medaille seien. Der entscheidende Faktor sei die Reichweite und Dichte der Kontrolle, somit die Ausgestaltung der entsprechenden Kontrollverfahren. Alles in allem zwängen diese Entwicklungen zu einem Umdenken im System. Dies sei jedoch ein Prozess, der jedenfalls in Österreich noch längere Zeit andauern werde.

Text: Bálint Lengyel

2024-3 April 2024 2024-5
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