Studienkommission

§ 2 der Studien- und Prüfungsordnung
 
Studienkommission
 
(1) Der Studienkommission gehören an:
  • der Prorektor als Vorsitzender,
  • die Dekane,
  • ein Vertreter des akademischen Mittelbaus,
  • fünf Studierende.
 
Die Dekane sind verpflichtet, sich im Falle ihrer Verhinderung von einem Professurleiter ihrer Fakultät vertreten zu lassen, die Studierenden können sich von einem Studenten vertreten lassen. Unentschuldigte Absenzen werden im Protokoll vermerkt. In Abwesenheit des Prorektors der nach Lebensjahren älteste Dekan, ansonsten der Vertreter eines Dekans den Vorsitz.
 
(2) Die Studienkommission entscheidet in allen Studien- und Prüfungsangelegenheiten, sofern nicht ein anderes Universitätsorgan zuständig ist; nach Maßgabe der Satzung kann der Senat die Studienkommission mit weiteren Zuständigkeiten betrauen.
 
(3) Die Studienkommission entscheidet nach Maßgabe der Stipendienordnung über die Vergabe von Stipendien. An diesen Entscheidungen kann der Kanzler mit Stimmrecht mitwirken.
 
(4) Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darun-ter mindestens je ein Vertreter der Studierenden und des Lehrkörpers, anwesend sind; bei Entscheidungen nach Absatz 3 gilt der Kanzler als Mitglied. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen. Die Studienkommission kann formale Vorschriften für die Einreichung eines Antrages durch Studierende festlegen.
 
(5) Das Studienreferat gibt dem Betroffenen die Entscheidung der Studienkommission unverzüglich – spätestens binnen acht Tagen – bekannt.
 
(6) Unbeschadet von der Satzung kann der Betroffene binnen 15 Tagen nach der Bekanntgabe die Entscheidung des Senats beantragen. Diese ersetzt die Entscheidung der Studienkommission.
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